FTG – Bremerhaven von 1902 e.V

 

 
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Verbandsmitgliedschaften


 

B. Vereinsmitgliedschaft
§   5 Erwerb der Mitgliedschaft
§   6 Arten der Mitgliedschaft
§   7 Beendigung der Mitgliedschaft
§   8 Ausschluss aus dem Verein


C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

 

D. Die Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane
§ 13 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 17 Der Vorstand nach § 26 BGB
§ 18 Der Gesamtvorstand
§ 19 Abteilungen
 

E. Sonstige Bestimmungen
§ 20 Kassenprüfer
§ 21 Haftung des Vereins
§ 22 Datenschutz im Verein


F. Schlussbestimmungen
§ 23 Auflösung
§ 24 Gültigkeit dieser Satzung


Die Satzung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der
 Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen gemeint.

 

A. Allgemeines

 § 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
• Der im Jahre 1902 gegründete Verein führt den Namen  Freie Turnerschaft Geestemünde e.V., kurz: FTG
• Er hat seinen Sitz in Bremerhaven und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bremerhaven unter der Nr. VR 508 Bremerhaven eingetragen.
• Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
• Die Vereinsfarben sind rot/weiß.

§ 2 Zweck des Vereins
• Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Freizeitgestaltung, der Erziehung und der öffentlichen Gesundheit. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
• die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
• die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
• die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;
• die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –Maßnahmen;
• Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter, Trainern und Helfern;
• die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften:
• Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens;
• die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden
• Geräte, und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

§ 3 Gemeinnützigkeit
• Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
• Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
• Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
• Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
• Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied
• im Landessportbund Bremen e.V. unter der Nr. 30018
• Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand die Mitgliedschaft in weiteren Fachverbänden beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
• Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
• Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
• Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
• Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem beantragten Eintrittsdatum. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
• Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.


§ 6 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
• aktiven Mitgliedern
• passiven Mitgliedern
• Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden
• Kurzzeitmitgliedschaften
• Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
• Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Passive Mitglieder zahlen Beiträge. Sie haben ein Teilnahmerecht an der  Mitgliederversammlung.
• Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende genießen alle Rechte eines Mitgliedes, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Sie werden für außergewöhnliche Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Gesamtvorstandes  von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
• Kurzzeitmitgliedschaften sind Teilnehmer an sportlichen Veranstaltungen nach § 67a  BGB Abgabenordnung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft 
Die Mitgliedschaft endet
• durch Austritt aus dem Verein (Kündigung-s. Satz 2)
• durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
• durch Tod;
• durch Auflösung des Vereins;
• durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
• Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erklärt werden.
• Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
 
§ 8 Ausschluss aus dem Verein

• Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
• trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
• grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
• in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
• Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
• Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
• Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
• Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
• Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
• Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
• Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
• Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. 

 
 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
• Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Der Einzug der Beiträge erfolgt in Anlehnung an die Kündigungsfristen mindestens vierteljährlich. Halbjährliche oder jährliche Beitragszahlungen sind möglich.
• Kurzzeitmitglieder zahlen ihren Beitrag im Voraus.
• Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
• Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
• Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
• Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
• Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
• Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
• Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

 

 § 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
• Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
• Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
 


 § 11 Ordnungsgewalt des Vereins
 • Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
• Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führt, kann auch nachfolgende Vereinsstrafe nach sich ziehen: Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
• Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.
• Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
• Der Gesamtvorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absätze 7 – 9 Anwendung.

 

D. Die Organe des Vereins

 

§ 12 Die Vereinsorgane 
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand nach § 26 BGB
• der Gesamtvorstand
 

§ 13 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
• Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Es besteht ein Anspruch auf Auslagenersatz nach § 27,670 BGB .  Eine Pauschalvergütung ist ausgeschlossen.
• Der Vorstand nach §26 BGB kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
• Im Weiteren ist der Vorstand nach § 26 BGB ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern, geringfügig oder sozialversicherungspflichtig Beschäftigten abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
• Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
• Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung
• Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
• Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
• Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach §26 BGB unter Einhaltung einer Frist von 28 Tagen einberufen. Die Frist beginnt mit dem durch Aushang im Vereinsheim und Bekanntgabe auf der Internetseite des Vereins folgenden Werktag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand nach §26 BGB durch Beschluss fest.
• Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
• Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes nach §26 BGB geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied nach §26 BGB anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
• Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mehr als der Hälfte der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Beschlossen gilt ein Antrag bei einfacher Mehrheit der Versammlung. Bei Stimmengleichheit  gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung oder Neufassung der Satzung, bei Fusionen mit anderen Vereinen oder Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
• Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
• Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
• Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand nach §26 BGB schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
 


§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
• Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
• Entgegennahme der Berichte des Vorstands
• Entgegennahme der Kassenprüfberichte
• Entlastung des Vorstands
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
• Wahl der Kassenprüfer
• Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
• Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen ;
 Beschlussfassungen über eingereichte Anträge


§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand nach §26 BGB kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe 
vom Vorstand nach §26 BGB verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt §14 entsprechend.

 

 § 17 Der Vorstand nach §26 BGB besteht aus dem:
• dem 1. Vorsitzenden
• 2 stellvertretende Vorsitzende
• Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandmitglieder nach §26 BGB gemeinsam vertreten..
Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes nach §26 BGB erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
Alle zwei Jahre werden die Mitglieder neu gewählt, und zwar
1.Vorsitzender                im 1. Wechsel
2 stellvertetende Vorsitzende      im 2. Wechsel
 
Die Alleinverantwortlichkeit des Vorstandes nach §26 BGB regeln die § 13,14 und 16 der Satzung.

§ 18 Der Gesamtvorstand besteht aus dem:
Vorstand nach § 26 BGB
• dem Geschäftsführer
• dem Kassenwart
• dem Pressewart
• dem Technischen Leiter

Die Bestellung des Geschäftsführers, Kassenwarts, Pressewarts und des Technischen Leiters erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
Alle zwei Jahre werden die Mitglieder neu gewählt, und zwar
im 1. Wechsel                       Geschäftsführer, Techn.Leiter
im 2. Wechsel                       Pressewart, Kassenwart
 
• Aufgabe des Gesamtvorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
• Der Gesamtvorstand kann Ausschüsse zur Beschlussfindung bilden.
• Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss Ordnungen erlassen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
• Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
• Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung desGesamtvorstandes  je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder vertretungsweise durch einen Stellvertreter einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
• Der Gesamtvorstand tagt monatlich.
• Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.
• Der Gesamtvorstand tagt alle 2 Monate mit den Abteilungsleitern.
• Beschlüsse der Tagungen mit den Abteilungsleitern sind zu protokollieren. 

§ 19 Abteilungen
• Der Gesamtvorstand kann bei einer Mindestanzahl von 5 Interessierten die Gründung von Abteilungen beschließen.
• Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der Gesamtvorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungen leiten ihren Übungsbetrieb selbständig, sind dem Vorstand des Vereins aber verantwortlich.
• Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes. Sie haben Protokolle über Wahlen und Beschlüsse zu führen und dem Gesamtvorstand zuzuleiten.
• Die Abteilungen bestreiten aus ihren zugewiesenen Etats die laufenden Kosten im Geschäftsjahr im Sinne des § 3 der Satzung. Alle Einnahmen/Ausgaben laufen grundsätzlich über das Vereinskonto. Die Abteilungsleiter bestätigen dies mit einer Vollständigkeitserklärung für jedes Geschäftsjahr. Einnahmen aus Abteilungsveranstaltungen, Sponsorengelder, Spenden oder sonstigen Eigeninitiativen verbleiben bei den Abteilungen und sind nicht etatrelevant.
• Die Einstellung  von Übungsleitern oder sonstigem Personal wird bei Bedarf von den Abteilungsleitern beantragt. Die Entscheidung trifft gemäß § 13.3 ausschließlich der Vorstand nach § 26 BGB.

 F. Sonstige Bestimmungen

§ 20 Kassenprüfer
• Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
• Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers  beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
• Die Kassenprüfer sind zu jeder Zeit berechtigt die Kasse zu prüfen. Sie prüfen alljährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen, und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Wesentliche Beanstandungen haben die Kassenprüfer unverzüglich dem Gesamtvorstand mitzuteilen.

§ 21 Haftung des Vereins 
• Unentgeltlich tätige Ehrenamtliche und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
• Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 22 Datenschutz im Verein
• Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
• Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
• Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
• Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
• Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
• Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
• Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

G. Schlussbestimmungen

 

§ 23 Auflösung 
• Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
• Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung zwei Mitglieder des Vorstands nach §26 BGB als Liquidatoren des Vereins bestellt. Vorhandenes Vermögen ist der Stadt Bremerhaven mit der Auflage zu übertragen, es für gemeinnützige Zwecke im Interesse des Sports zu verwenden.
• Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 24 Gültigkeit dieser Satzung
• Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25.03.2011 beschlossen und tritt mit diesem Tag in Kraft.

• Die Anmeldung zur Eintragung ins Vereinsregister wird vom Vorstand nach §26  BGB veranlasst.

 

 

Bremerhaven, den 25.03.2011


 Der Vorstand




Dieser vorliegende Text ist eine unkontrollierte Abschrift. Gültigkeit besitzt allein die durch die Mitgliederversammlung genehmigte Satzung vom 25.03.2011, die beim Vereinsvorsitzenden eingesehen werden kann!

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Nächste Termine

27.05.2012, 10:00 Uhr

Aufstellen des Pfingstbaumes


30.06.2012, 12:00 Uhr

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